Die Beschwerdekammer geht – wie bereits das Zwangsmassnahmengericht – davon aus, dass gestützt auf den Haftantrag und das sich in den Akten befindliche Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2023 ein solches Gutachten in Auftrag gegeben wird. Bei einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Verbindung mit der beim Beschwerdeführer aufgefundenen Waffen muss derzeit (mindestens bis zum Vorliegen des Gutachtens) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drohung, das Opfer zu töten, wahrmachen könnte.