Eine genaue Risikoeinschätzung wird erst nach Vorliegen eines aktuellen Gutachtens über die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr möglich sein. Die Beschwerdekammer geht – wie bereits das Zwangsmassnahmengericht – davon aus, dass gestützt auf den Haftantrag und das sich in den Akten befindliche Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2023 ein solches Gutachten in Auftrag gegeben wird.