11 Gestützt auf diese Gutachten kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drohung, Staatsanwalt D.________ umzubringen, in die Tat umsetzen würde. Bei der vorliegend ausgestossenen Drohung handelt es sich um eine Todesdrohung und damit um ein Delikt gegen Leib und Leben, mithin eine sehr schwere Straftat. Eine genaue Risikoeinschätzung wird erst nach Vorliegen eines aktuellen Gutachtens über die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr möglich sein.