Ergänzend sei nochmals darauf hingewiesen, dass laut Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 6. Februar 2017 die vom Beschwerdeführer vehement vertretene Auffassung, mit Waffen niemals einen anderen zu schädigen, so absolut nicht aufrecht erhalten werden kann. Gemäss Gutachten ist es vorstellbar, dass in einer Verkettung unglücklicher Umstände in einer unvorhergesehenen und sich der Kontrolle des Beschwerdeführers entziehenden Situation Waffen zur Verfügung stehen, auf die er dann in der Entwicklung zunehmender affektiver Dynamik zurückgreifen würde, um seinen Überzeugungen Ausdruck zu verleihen oder