die körperliche Unversehrtheit als höchstes Rechtsgut betroffen ist. Bei der befürchteten vorsätzlichen Tötung des Opfers darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. 11.3 Ergänzend sei nochmals darauf hingewiesen, dass laut Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 6. Februar 2017 die vom Beschwerdeführer vehement vertretene Auffassung, mit Waffen niemals einen anderen zu schädigen, so absolut nicht aufrecht erhalten werden kann.