Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). 11.2 Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 17. September 2023 und des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid vom 7. Oktober 2023 verwiesen werden. Vorliegend steht ein drohendes schweres Gewaltverbrechen im Raum, namentlich die Tötung von Staatsanwalt D.________, womit das Leben resp. die körperliche Unversehrtheit als höchstes Rechtsgut betroffen ist.