insbesondere Drohungs-, Beleidigungsund Nötigungsdelikte sind mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Darüber hinaus wird festgehalten, es wäre möglich, dass der Beschwerdeführer eine Waffe nützen würde, um sein Gegenüber zu schädigen, wenn diese evtl. situativ zur Hand wäre. Trotz wiederholter Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen und zwei laufender Strafverfahren hat der Beschwerdeführer offenbar wiederum Drohungen und Beschimpfungen gegenüber Staatsanwalt D.________ ausgesprochen.