Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch Drohungen die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen und deshalb die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen (BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweis). Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer Staatsanwalt D.________ mit dem Tod bedroht hat, womit auch die Voraussetzung der drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen sowie die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter erfüllt ist.