Diese Vorstrafen dürfen daher im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr als einschlägige Vortaten berücksichtigt werden. Daneben sind – neben dem vorliegenden Strafverfahren – zwei weitere Verfahren hängig, unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 10.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen.