c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Der Beschwerdeführer ist gemäss Strafregisterauszug vom 15. September 2023 u.a. mehrfach vorbestraft wegen Drohung und Beschimpfung. Die letzte Verurteilung wegen Drohung datiert vom 4. Januar 2022, welche auch Ausgangspunkt für das vorliegende Strafverfahren bildet. Diese Vorstrafen dürfen daher im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr als einschlägige Vortaten berücksichtigt werden.