385 Abs. 1 StPO an sich nicht nach. Eine Nachfristansetzung erübrigt sich insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Mit Blick auf den bisherigen Verfahrenslauf prüft die Beschwerdekammer ausnahmsweise trotzdem das Vorliegen von besonderen Haftgründen.