Diese psychische Störung sei den Behörden seit Jahren bekannt und es würden hierzu etliche Gutachten vorliegen. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer sodann die Befragung diverser Personen, die bestätigen könnten, dass diese Äusserungen nicht als Indiz für die Wahrscheinlichkeit der Ausführung zu verstehen seien. Bereits mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wurden diese Anträge abgewiesen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen in Ziffer 1.4 hiervor verwiesen werden. 9.3 Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO an sich nicht nach.