9. 9.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. 9.2 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde auf eingehende Ausführungen zu den besonderen Haftgründen. Er weist einzig darauf hin, dass sich die besonderen Haftgründe als wenig überzeugend erwiesen, da die Drohungen und Ehrverletzungen Ausdruck der psychischen Störung des Beschwerdeführers seien. Diese psychische Störung sei den Behörden seit Jahren bekannt und es würden hierzu etliche Gutachten vorliegen.