7 8.3 Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Vorab kann auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in seinem Entscheid vom 7. Oktober (ARR 23 452, S. 13) und der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftanordnungsantrag vom 17. September 2023 (S. 2 f.). verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer verfassten E-Mail vom 14. September 2023 an F.________, _____