42 Abs. 1 und 2 StPO). Einer Aktennotiz vom 15. September 2023 ist zu entnehmen, dass die zuständige Staatsanwältin im vorliegenden Verfahren mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zwecks Bestimmung des Gerichtsstands Kontakt aufgenommen hat. Darin ist festgehalten, dass seitens der Staatsanwaltschaft der Region Berner Jura-Seeland die erforderlichen Sofortmassahmen getroffen würden, so u.a. die Anhaltung/Verhaftung des Beschwerdeführers am 15. September 2023 sowie die im Anschluss durchgeführte Hausdurchsuchung.