7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich noch die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und damit des Zwangsmassnahmengerichts in Frage stellt, ist ihm entgegen zu halten, dass bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen trifft. Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 StPO).