Es bestand insgesamt keine Inaktivitätsphase, die gegen den Grundsatz des Beschleunigungsgebots verstossen hätte. Es geht zudem fehl, sich über die Länge des Beschwerdeverfahrens zu beschweren, zumal sich die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen amtlichen Verteidigung aufgrund seiner absoluten Verweigerungshaltung schwierig gestaltet hatte und der Beschwerdeführer damit selbst massgeblich zum unglücklichen Verfahrensablauf und zur entsprechenden Verfahrensdauer beigetragen hat. Mit Blick auf die gesamten Umstände liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.