So hat auch das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 7. Oktober 2023 die Untersuchungshaft bis am 14. Dezember 2023 – gerechnet ab dem 15. September 2023 – angeordnet. Es bestand insgesamt keine Inaktivitätsphase, die gegen den Grundsatz des Beschleunigungsgebots verstossen hätte.