6 des Beschleunigungsgebots nicht auszumachen ist. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer durch die Kassation mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 6. Oktober 2023 und der innert etwas mehr als 24 Stunden durchgeführten Haftverhandlung vom 7. Oktober 2023 in Bezug auf die angeordnete Haftdauer von drei Monaten kein zusätzlicher Nachteil entstanden ist. So hat auch das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 7. Oktober 2023 die Untersuchungshaft bis am 14. Dezember 2023 – gerechnet ab dem 15. September 2023 – angeordnet.