Sofern materielle Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint (vgl. Ziffer 8 ff. nachfolgend), genügt in solchen Fällen grundsätzlich eine förmliche Feststellung der Verletzung des (prozessualen) Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (FORSTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 226 StPO). Mithin wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt; insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Falles für den Betroffenen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2).