226 StPO). Zutreffend ist, dass das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 7. Oktober 2023 nicht innert 48 Stunden nach Eingang des Haftantrags entschieden hat, aber aufgrund des zwischenzeitlich durchgeführten Beschwerdeverfahrens auch nicht entscheiden konnte. Selbst eine Verletzung der prozessualen Höchstfristen im Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren führt nicht automatisch zur Haftentlassung. Sofern materielle Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint (vgl. Ziffer 8 ff.