Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Fristbestimmung gemäss Art. 226 StPO um eine Ordnungsvorschrift handelt, von der in begründeten Fällen abgewichen werden kann, falls es die Interessen des prozessualen Rechtsschutzes (der beschuldigten Person) notwendig machen (FORSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 226 StPO).