StPO durchgeführt und mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 abgeschlossen. Wiederum innert 48 Stunden seit diesem Beschluss führte das Zwangsmassnahmengericht eine Haftverhandlung durch und versetzte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 7. Oktober 2023 in Untersuchungshaft. 6.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Fristbestimmung gemäss Art. 226 StPO um eine Ordnungsvorschrift handelt, von der in begründeten Fällen abgewichen werden kann, falls es die Interessen des prozessualen Rechtsschutzes (der beschuldigten Person) notwendig machen (FORSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.