In diesem Zusammenhang stellt sich einzig die Frage, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen aufgrund der Dauer des Haftverfahrens verletzt worden ist. Fest steht, dass das Zwangsmassnahmengericht erstmals am 19. September 2023 innert der gesetzlich vorgeschriebenen 48 Stunden gemäss Art. 226 StPO entschieden hat. Alsdann wurde ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 ff. StPO durchgeführt und mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 abgeschlossen.