Damit wurde das vorinstanzliche Haftverfahren wieder aufgenommen und das Zwangsmassnahmengericht hatte über den Haftantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Mithin lag während der ganzen Verfahrensdauer gestützt auf die Verhaftung des Beschwerdeführers am 15. September 2023 ein gültiger Haftantrag vor, weshalb sich der Beschwerdeführer zu Recht bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Untersuchungshaft befand. In diesem Zusammenhang stellt sich einzig die Frage, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen aufgrund der Dauer des Haftverfahrens verletzt worden ist.