offensichtlich verneint werden könnten (vgl. S. 6 des Beschlusses BK 23 409). Mit dem kassatorischen Beschluss der Beschwerdekammer wurde der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. September 2023 – nicht aber der Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2023 – aufgehoben und dieses zur neuen Entscheidung angewiesen. Damit wurde das vorinstanzliche Haftverfahren wieder aufgenommen und das Zwangsmassnahmengericht hatte über den Haftantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.