5 verletzungen zu heilen, zumal er wiederum wegen evidenter Gehörsverletzung zu kassieren sei. 6.2 Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 6. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber daraufhin gewiesen, dass keine materielle Beurteilung der Haftgründe erfolgt. Das Verfahren werde in das vorinstanzliche Haftverfahren zurückversetzt. Eine Haftentlassung stehe ausser Frage, da die Haftgründe gestützt auf die Akten nicht von vornherein resp. offensichtlich verneint werden könnten (vgl. S. 6 des Beschlusses BK 23 409).