Damit sei die rechtswidrige Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs gebilligt worden, obwohl der Beschwerdeführer bereits damals zwingend hätte in Freiheit entlassen werden müssen. 5.2 Über die andauernde Inhaftierung des Beschwerdeführers nach dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 6. Oktober 2023 ist mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu befinden. Die Beschwerdekammer ist nicht Rechtsmittelinstanz bezüglich ihrer eigenen Entscheide.