5. 5.1 Weiter wird seitens des Beschwerdeführers gerügt, dass die Beschwerdekammer mit ihrem Beschluss vom 6. Oktober 2023 das Gesetz und die Konvention verletzt habe, indem sie die Haftanordnungsverfügung vom 19. September 2023 kassiert und die Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit trotzdem verweigert habe. Damit sei die rechtswidrige Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs gebilligt worden, obwohl der Beschwerdeführer bereits damals zwingend hätte in Freiheit entlassen werden müssen.