Zu Unrecht glaubt er nun aber, im Beschwerdeverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen zu können. Das Vorgehen des Beschwerdeführers erweist sich als rechtsmissbräuchlich und verdient aus den erwähnten Gründen keinen Rechtsschutz. Mit der Zustellung des Beschlusses vom 6. Oktober 2023 an die ehemalige amtliche Verteidigung wurde dieser rechtswirksam eröffnet (vgl. Art. 87 StPO). Dass die Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht sogleich am 7. Oktober 2023 stattgefunden hat, ist vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots in Haftsachen angezeigt und nicht zu beanstanden.