kritisiert und anschliessend detailliert beschrieben hat, wie er mit den vorhandenen Gegenständen im Gerichtssaal jemanden töten könne (vgl. Verbal auf S. 9 des Protokolls). Ferner kann dem Protokoll und den Ausführungen des ehemaligen amtlichen Verteidigers entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mit seinem Verteidiger habe sprechen wollen (vgl. S. 2 und S. 7 des Protokolls). Mithin verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Mitwirkung, was zwar sein Recht ist. Zu Unrecht glaubt er nun aber, im Beschwerdeverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen zu können.