Dass der Beschwerdeführer verhandlungsfähig war und damit durchaus in der Lage gewesen wäre, persönlich Anträge zu stellen, Stellung zu nehmen bzw. die ihm gestellten Fragen zu beantworten, zeigt – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht aufgeführt – sein Verhalten, nachdem ihm der Entscheid durch das Zwangsmassnahmengericht eröffnet worden war. So ist dem Protokoll zu entnehmen, dass er unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung und Begründung seinen Unmut über seine Unterbringung geäussert, die ihm nicht gewährte Akteneinsicht gerügt, den Massnahmenvollzug im Kanton Bern