Vielmehr sass er während der Verhandlung regungslos und mit geschlossenen Augen auf seinem Stuhl. Dass der Beschwerdeführer verhandlungsfähig war und damit durchaus in der Lage gewesen wäre, persönlich Anträge zu stellen, Stellung zu nehmen bzw. die ihm gestellten Fragen zu beantworten, zeigt – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht aufgeführt – sein Verhalten, nachdem ihm der Entscheid durch das Zwangsmassnahmengericht eröffnet worden war.