4.2 Akteneinsicht im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht wird auf Verlangen gewährt, setzt also ein entsprechendes Gesuch voraus. Verzichtet die beschuldigte Person auf ihr Akteneinsichtsrecht, ist das Zwangsmassnahmengericht als Ausfluss der richterlichen Fürsorgepflicht gehalten, der beschuldigten Person in knapper Form die wichtigsten Beweismittel vorzuhalten, soweit dies nicht bei der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft der Fall war (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 225 StPO). 4.3 Ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers resp.