Darüber hinaus sei keine Haftverhandlung durchgeführt worden, obwohl er dies verlangt habe. Anlässlich der am 7. Oktober 2023 durchgeführten Haftverhandlung habe er keine Akteneinsicht erhalten, obwohl er dies immer wieder verlangt habe. Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft über keinen Hafttitel verfüge und wirft die Frage der Freiheitsberaubung auf.