3 angeordnet worden sei die Untersuchungshaft erstmals in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2023. Das Haftanordnungsverfahren, welches innert höchstens vier Tagen abzuschliessen sei, habe damit 23 Tage gedauert. Die neue Haftverhandlung habe zudem stattgefunden, bevor der Beschwerdeführer den Beschluss der Beschwerdekammer, mit dem der erste Haftentscheid kassiert worden sei, überhaupt habe zur Kenntnis nehmen können.