3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner persönlichen Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 107 StPO, indem er selbst trotz entsprechenden Antrags keine Einsicht in die Haftakten habe nehmen können, obwohl das Haftanordnungsverfahren bereits drei Wochen andauere und die Frist von 48 Stunden längst verstrichen sei. Er macht weiter geltend, dass er sich nicht mit seinem Verteidiger habe besprechen können. Gestützt drauf beantragt er die neuerliche Durchführung der Haftverhandlung.