Mit persönlichem Schreiben vom 18. Oktober 2023 (eingegangen bei der Beschwerdekammer am 25. Oktober 2023) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdekammer. Diese Eingabe wird als Beschwerdeergänzung und nicht als abschliessende Bemerkungen entgegengenommen, zumal die Eingabe vom 18. Oktober 2023 datiert und die Staatsanwaltschaft erst später ihre Stellungnahme eingereicht hat. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf seinen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die Haftakten ARR 23 452 ein.