– unter Umständen nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung zwecks Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger – stellen zu lassen. Aus dem Protokoll/Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Oktober 2023 gehe denn hinlänglich hervor, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen sei, sich zu äussern. Hinsichtlich der Nennung von allfälligen Personen bedürfe es keiner Vorbereitungszeit. Mit persönlichem Schreiben vom 18. Oktober 2023 (eingegangen bei der Beschwerdekammer am 25. Oktober 2023) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdekammer.