_ vom 18. September 2023 eingereicht worden. Von einer Anhörung könne angesichts dessen abgesehen werden, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb es dem durchwegs amtlich verteidigten Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein solle, bereits anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 7. Oktober 2023 den entsprechenden Beweisantrag zu stellen resp. – unter Umständen nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung zwecks Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger – stellen zu lassen.