Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer zunächst mit persönlicher Eingabe vom 7. Oktober 2023 an die Beschwerdekammer. Nachdem die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, auf Aufforderung der Beschwerdekammer hin am 17. Oktober 2023 (Eingang Beschwerdekammer: 18. Oktober 2023) den Beschwerdewillen seines Mandanten bestätigt und die umgehende Haftentlassung beantragt hatte, eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 18. Oktober 2023 ein Beschwerdeverfahren und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme ein.