Nachdem die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt E.________, auf Aufforderung der Beschwerdekammer hin den Beschwerdewillen seines Mandanten bestätigt und die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers beantragt hatte, eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 hob die Beschwerdekammer den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Anhörung und neuen Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurück (BK 23 409). 1.4