Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 432 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Drohung und Beschimpfung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Oktober 2023 (ARR 23 452) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Drohung und Be- schimpfung. Ihm wird vorgeworfen, Staatsanwalt D.________ u.a. mit dem Tod be- droht zu haben. So soll er gegenüber der zuständigen Fallverantwortlichen der Be- währungshilfe, nachdem diese ihn über die – im Nachgang an vergebliche Rück- gabeversuche erfolgte – Vernichtung der Gegenstände durch die Staatsanwalt- schaft in Kenntnis gesetzt hatte, einerseits in einer Mail geäussert haben «Ich wer- de dieses Arschloch töten!», andererseits ihr eine Voicemail hinterlassen haben mit dem Inhalt, dass es so nicht gehe und «ich werde dieses Arschloch D.________ genau gleich behandeln, wie er meinen Laptop behandelt hat». 1.2 Am 19. September 2023 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) A.________ we- gen Ausführungsgefahr für eine Dauer von drei Monaten (d.h. bis 14. Dezember 2023) in Untersuchungshaft (ARR 23 432). 1.3 Daraufhin wandte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit diversen persönlichen Eingaben an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Nachdem die amtli- che Verteidigung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt E.________, auf Aufforde- rung der Beschwerdekammer hin den Beschwerdewillen seines Mandanten bestätigt und die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts so- wie die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers beantragt hatte, eröff- nete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 hob die Beschwerdekammer den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Anhörung und neuen Entscheidung an das Zwangsmassnahmenge- richt zurück (BK 23 409). 1.4 Das Zwangsmassnahmengericht führte gestützt auf den Beschluss der Beschwer- dekammer vom 6. Oktober 2023 am 7. Oktober 2023 eine Verhandlung durch und versetzte den Beschwerdeführer wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr für eine Dauer von drei Monaten (d.h. vom 15. September 2023 bis 14. Dezember 2023) in Untersuchungshaft. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer zunächst mit persönlicher Eingabe vom 7. Oktober 2023 an die Beschwerdekam- mer. Nachdem die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, auf Aufforderung der Beschwerdekammer hin am 17. Oktober 2023 (Eingang Beschwerdekammer: 18. Oktober 2023) den Beschwerdewillen seines Mandanten bestätigt und die umgehende Haftentlassung beantragt hatte, eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 18. Oktober 2023 ein Be- schwerdeverfahren und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Zwangs- massnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Den Antrag des Be- schwerdeführers auf Anhörung von F.________, Dr. med. G.________ und H.________ wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit gleicher Ver- fügung ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass es sich bei der Anhörung der vorge- 2 nannten Personen nicht um einen liquiden Alibibeweis handle. Die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. G.________ befinde sich voraussichtlich in den eben- falls beigezogenen amtlichen Akten. Mit Beschwerdebestätigung-/ergänzung vom 17. Oktober 2023 sei zudem die E-Mail von H.________ vom 18. September 2023 eingereicht worden. Von einer Anhörung könne angesichts dessen abgesehen werden, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb es dem durchwegs amtlich verteidigten Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein solle, bereits anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 7. Oktober 2023 den entsprechenden Beweisantrag zu stellen resp. – unter Umständen nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung zwecks Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger – stellen zu lassen. Aus dem Protokoll/Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts vom 7. Oktober 2023 gehe denn hinlänglich hervor, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen sei, sich zu äussern. Hinsichtlich der Nennung von allfälligen Personen bedürfe es keiner Vorbereitungszeit. Mit persön- lichem Schreiben vom 18. Oktober 2023 (eingegangen bei der Beschwerdekammer am 25. Oktober 2023) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwer- dekammer. Diese Eingabe wird als Beschwerdeergänzung und nicht als abschlies- sende Bemerkungen entgegengenommen, zumal die Eingabe vom 18. Oktober 2023 datiert und die Staatsanwaltschaft erst später ihre Stellungnahme eingereicht hat. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 verzichtete das Zwangsmassnahmenge- richt unter Verweis auf seinen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die Haftakten ARR 23 452 ein. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Abschliessende Bemerkungen sind keine eingegan- gen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner persönlichen Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 107 StPO, indem er selbst trotz entsprechenden Antrags keine Einsicht in die Haftakten habe nehmen können, obwohl das Haftan- ordnungsverfahren bereits drei Wochen andauere und die Frist von 48 Stunden längst verstrichen sei. Er macht weiter geltend, dass er sich nicht mit seinem Ver- teidiger habe besprechen können. Gestützt drauf beantragt er die neuerliche Durchführung der Haftverhandlung. In der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2023 lässt der Beschwerdeführer durch seine amtliche Verteidigung ergänzen, dass er sich gemäss dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 6. Oktober 2023 (BK 23 409) seit dem 19. September 2023 in Untersuchungshaft befinde. Formell 3 angeordnet worden sei die Untersuchungshaft erstmals in der vorliegend angefoch- tenen Verfügung vom 7. Oktober 2023. Das Haftanordnungsverfahren, welches in- nert höchstens vier Tagen abzuschliessen sei, habe damit 23 Tage gedauert. Die neue Haftverhandlung habe zudem stattgefunden, bevor der Beschwerdeführer den Beschluss der Beschwerdekammer, mit dem der erste Haftentscheid kassiert worden sei, überhaupt habe zur Kenntnis nehmen können. Er sei am Samstag, 7. Oktober 2023 ohne Information über den Grund nach Biel transportiert und dem Haftrichter vorgeführt worden, ohne sich auf den Termin auch nur minimal vorberei- ten zu können (Besprechung mit seinem damaligen Anwalt, Akteneinsicht). Mit persönlichem Schreiben vom 18. Oktober 2023 weist der Beschwerdeführer dar- aufhin, dass er bereits am 25. September 2023 beim Obergericht geltend gemacht habe, dass die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nicht zuständig sei. Darü- ber hinaus sei keine Haftverhandlung durchgeführt worden, obwohl er dies verlangt habe. Anlässlich der am 7. Oktober 2023 durchgeführten Haftverhandlung habe er keine Akteneinsicht erhalten, obwohl er dies immer wieder verlangt habe. Der Be- schwerdeführer kommt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft über keinen Hafttitel verfüge und wirft die Frage der Freiheitsberaubung auf. 4. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2 Akteneinsicht im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht wird auf Ver- langen gewährt, setzt also ein entsprechendes Gesuch voraus. Verzichtet die be- schuldigte Person auf ihr Akteneinsichtsrecht, ist das Zwangsmassnahmengericht als Ausfluss der richterlichen Fürsorgepflicht gehalten, der beschuldigten Person in knapper Form die wichtigsten Beweismittel vorzuhalten, soweit dies nicht bei der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft der Fall war (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 225 StPO). 4.3 Ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers resp. seiner Verteidigung auf Akteneinsicht ist in den Haftakten ARR 23 452 nicht ersichtlich. Dem Protokoll der Hafteröffnung der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2023 kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die vorgeworfenen Drohungen und Be- schimpfungen (per E-Mail und per Voicemail) vorgehalten wurden und er sich dazu 4 entschied, diese Fragen nicht zu beantworten. Anlässlich der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 7. Oktober 2023 machte der Beschwerde- führer keine Aussagen. Vielmehr sass er während der Verhandlung regungslos und mit geschlossenen Augen auf seinem Stuhl. Dass der Beschwerdeführer verhand- lungsfähig war und damit durchaus in der Lage gewesen wäre, persönlich Anträge zu stellen, Stellung zu nehmen bzw. die ihm gestellten Fragen zu beantworten, zeigt – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht aufgeführt – sein Verhalten, nach- dem ihm der Entscheid durch das Zwangsmassnahmengericht eröffnet worden war. So ist dem Protokoll zu entnehmen, dass er unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung und Begründung seinen Unmut über seine Unterbringung geäussert, die ihm nicht gewährte Akteneinsicht gerügt, den Massnahmenvollzug im Kanton Bern kritisiert und anschliessend detailliert beschrieben hat, wie er mit den vorhandenen Gegenständen im Gerichtssaal jemanden töten könne (vgl. Verbal auf S. 9 des Protokolls). Ferner kann dem Protokoll und den Ausführungen des ehemaligen amtlichen Verteidigers entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mit seinem Verteidiger habe sprechen wollen (vgl. S. 2 und S. 7 des Protokolls). Mithin verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Mitwirkung, was zwar sein Recht ist. Zu Unrecht glaubt er nun aber, im Beschwerdeverfahren eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend machen zu können. Das Vorgehen des Beschwerdeführers erweist sich als rechtsmissbräuchlich und verdient aus den erwähnten Gründen keinen Rechtsschutz. Mit der Zustellung des Beschlusses vom 6. Oktober 2023 an die ehemalige amtli- che Verteidigung wurde dieser rechtswirksam eröffnet (vgl. Art. 87 StPO). Dass die Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht sogleich am 7. Oktober 2023 stattgefunden hat, ist vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots in Haftsachen angezeigt und nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Weiter wird seitens des Beschwerdeführers gerügt, dass die Beschwerdekammer mit ihrem Beschluss vom 6. Oktober 2023 das Gesetz und die Konvention verletzt habe, indem sie die Haftanordnungsverfügung vom 19. September 2023 kassiert und die Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit trotzdem verweigert ha- be. Damit sei die rechtswidrige Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs gebilligt worden, obwohl der Beschwerdeführer bereits damals zwingend hätte in Freiheit entlassen werden müssen. 5.2 Über die andauernde Inhaftierung des Beschwerdeführers nach dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 6. Oktober 2023 ist mangels Zuständigkeit der Be- schwerdekammer nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu befinden. Die Beschwerdekammer ist nicht Rechtsmittelinstanz bezüglich ihrer eigenen Ent- scheide. 6. 6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass der angefochtene Entscheid vom 7. Oktober 2023 wiederum seinen Gehörsanspruch verletzt. Zwar bestehe nun formell wieder ein Hafttitel, jedoch sei dieser nicht geeignet, die vorherigen Rechts- 5 verletzungen zu heilen, zumal er wiederum wegen evidenter Gehörsverletzung zu kassieren sei. 6.2 Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 6. Oktober 2023 wurde der Beschwer- deführer der Vollständigkeit halber daraufhin gewiesen, dass keine materielle Beur- teilung der Haftgründe erfolgt. Das Verfahren werde in das vorinstanzliche Haftver- fahren zurückversetzt. Eine Haftentlassung stehe ausser Frage, da die Haftgründe gestützt auf die Akten nicht von vornherein resp. offensichtlich verneint werden könnten (vgl. S. 6 des Beschlusses BK 23 409). Mit dem kassatorischen Beschluss der Beschwerdekammer wurde der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. September 2023 – nicht aber der Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2023 – aufgehoben und dieses zur neuen Entscheidung angewie- sen. Damit wurde das vorinstanzliche Haftverfahren wieder aufgenommen und das Zwangsmassnahmengericht hatte über den Haftantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Mithin lag während der ganzen Verfahrensdauer gestützt auf die Ver- haftung des Beschwerdeführers am 15. September 2023 ein gültiger Haftantrag vor, weshalb sich der Beschwerdeführer zu Recht bis zum Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts in Untersuchungshaft befand. In diesem Zusammenhang stellt sich einzig die Frage, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen aufgrund der Dauer des Haftverfahrens verletzt worden ist. Fest steht, dass das Zwangs- massnahmengericht erstmals am 19. September 2023 innert der gesetzlich vorge- schriebenen 48 Stunden gemäss Art. 226 StPO entschieden hat. Alsdann wurde ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 ff. StPO durchgeführt und mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 abgeschlossen. Wiederum innert 48 Stunden seit diesem Be- schluss führte das Zwangsmassnahmengericht eine Haftverhandlung durch und versetzte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 7. Oktober 2023 in Untersu- chungshaft. 6.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Fristbestimmung gemäss Art. 226 StPO um eine Ordnungsvorschrift handelt, von der in begründeten Fällen abgewichen werden kann, falls es die Interessen des prozessualen Rechtsschut- zes (der beschuldigten Person) notwendig machen (FORSTER, in: Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 226 StPO). Zutreffend ist, dass das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 7. Oktober 2023 nicht innert 48 Stunden nach Eingang des Haftantrags entschie- den hat, aber aufgrund des zwischenzeitlich durchgeführten Beschwerdeverfahrens auch nicht entscheiden konnte. Selbst eine Verletzung der prozessualen Höchst- fristen im Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren führt nicht automatisch zur Haftentlassung. Sofern materielle Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer ver- hältnismässig erscheint (vgl. Ziffer 8 ff. nachfolgend), genügt in solchen Fällen grundsätzlich eine förmliche Feststellung der Verletzung des (prozessualen) Be- schleunigungsgebotes in Haftsachen (FORSTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 226 StPO). Mithin wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den besonderen Um- ständen des Einzelfalls beurteilt; insbesondere unter Berücksichtigung der Komple- xität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Falles für den Betroffenen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Das Zwangsmassnahmengericht hat beide Male innert 48 Stunden seit Fristauslösung bzw. erneuter Fristauslösung entschieden, so dass eine Verletzung 6 des Beschleunigungsgebots nicht auszumachen ist. Kommt hinzu, dass dem Be- schwerdeführer durch die Kassation mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 6. Oktober 2023 und der innert etwas mehr als 24 Stunden durchgeführten Haft- verhandlung vom 7. Oktober 2023 in Bezug auf die angeordnete Haftdauer von drei Monaten kein zusätzlicher Nachteil entstanden ist. So hat auch das Zwangsmass- nahmengericht mit Entscheid vom 7. Oktober 2023 die Untersuchungshaft bis am 14. Dezember 2023 – gerechnet ab dem 15. September 2023 – angeordnet. Es bestand insgesamt keine Inaktivitätsphase, die gegen den Grundsatz des Be- schleunigungsgebots verstossen hätte. Es geht zudem fehl, sich über die Länge des Beschwerdeverfahrens zu beschweren, zumal sich die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen amtlichen Verteidigung aufgrund seiner absoluten Verweigerungshaltung schwierig gestaltet hatte und der Beschwerdefüh- rer damit selbst massgeblich zum unglücklichen Verfahrensablauf und zur entspre- chenden Verfahrensdauer beigetragen hat. Mit Blick auf die gesamten Umstände liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich noch die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und damit des Zwangsmassnahmengerichts in Frage stellt, ist ihm entgegen zu halten, dass bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichts- stands die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Mass- nahmen trifft. Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zu- geführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 StPO). Einer Aktennotiz vom 15. September 2023 ist zu entnehmen, dass die zuständige Staatsanwältin im vorliegenden Verfahren mit der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn zwecks Bestimmung des Gerichtsstands Kontakt aufgenommen hat. Darin ist festgehalten, dass seitens der Staatsanwaltschaft der Region Berner Jura-Seeland die erforderlichen Sofortmassahmen getroffen wür- den, so u.a. die Anhaltung/Verhaftung des Beschwerdeführers am 15. September 2023 sowie die im Anschluss durchgeführte Hausdurchsuchung. Weiter wird denn auch im Haftantrag die (noch offene) Bestimmung des Gerichtsstands für das Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer erwähnt. Damit ist vorliegend derzeit die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zuständig. 8. 8.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 8.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Drohung und Beschimpfung. Ihm wird vorgeworfen, Staatsanwalt D.________ per E-Mail und per Voicemail u.a. mit dem Tod bedroht zu haben. 7 8.3 Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Vorab kann auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts in seinem Entscheid vom 7. Oktober (ARR 23 452, S. 13) und der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftanordnungsantrag vom 17. September 2023 (S. 2 f.). verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer verfassten E-Mail vom 14. September 2023 an F.________, ________ (Funktion), und der gleichentags hinterlegten Voicemail, welche sich beide in den Akten befinden. 9. 9.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. 9.2 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde auf eingehende Aus- führungen zu den besonderen Haftgründen. Er weist einzig darauf hin, dass sich die besonderen Haftgründe als wenig überzeugend erwiesen, da die Drohungen und Ehrverletzungen Ausdruck der psychischen Störung des Beschwerdeführers seien. Diese psychische Störung sei den Behörden seit Jahren bekannt und es würden hierzu etliche Gutachten vorliegen. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer sodann die Befragung diverser Personen, die bestätigen könnten, dass diese Äusserungen nicht als Indiz für die Wahrscheinlichkeit der Ausführung zu verstehen seien. Bereits mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wur- den diese Anträge abgewiesen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen in Zif- fer 1.4 hiervor verwiesen werden. 9.3 Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO an sich nicht nach. Eine Nachfristansetzung erübrigt sich insbesonde- re in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Mit Blick auf den bisherigen Verfahrenslauf prüft die Beschwerdekammer aus- nahmsweise trotzdem das Vorliegen von besonderen Haftgründen. 10. 10.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wie- derholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). 10.2 Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Strafta- ten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie kön- nen jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.3; je mit Hinweisen). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Urteil 1B_556/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.2). Ein dringender Tatverdacht genügt für die Annahme 8 von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten noch nicht (Urteil 1B_201/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.1). Das Gesetz spricht von verübten Straf- taten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die be- schuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsge- fahr»), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Auf- grund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Der Beschwerdeführer ist gemäss Strafregisterauszug vom 15. September 2023 u.a. mehrfach vorbestraft wegen Drohung und Beschimpfung. Die letzte Verurtei- lung wegen Drohung datiert vom 4. Januar 2022, welche auch Ausgangspunkt für das vorliegende Strafverfahren bildet. Diese Vorstrafen dürfen daher im Zusam- menhang mit der Wiederholungsgefahr als einschlägige Vortaten berücksichtigt werden. Daneben sind – neben dem vorliegenden Strafverfahren – zwei weitere Verfahren hängig, unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 10.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefähr- lichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Ver- gehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Aber auch Drohungen sind als schwere Vergehen zu qualifizieren (vgl. Urteil 1B_316/2016 vom 21. September 2016 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch Drohun- gen die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen und deshalb die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen (BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweis). Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer Staatsanwalt D.________ mit dem Tod bedroht hat, womit auch die Voraussetzung der drohen- den schweren Vergehen oder Verbrechen sowie die erhebliche Sicherheitsgefähr- dung Dritter erfüllt ist. Die Ernsthaftigkeit der Drohungen wird durch den Umstand untermauert, dass beim Beschwerdeführer Zuhause neben anderen Gegenständen Patronenhülsen, Projektile, Munition, Zündkapseln, Munitionsbestandteile, Schwa- rzpulver, Gasdruckpistole mit Magazin, Druckluftpistole, Zielfernrohre, Rotpunkt- Visier, Jagdmesser, Kleinkaliberlauf etc. gefunden wurden. 10.4 Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige 9 Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltinten- sität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzu- beziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzu- setzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsge- fahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungüns- tige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychi- schen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Ag- gressivität Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Laut Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 6. Februar 2017 besteht die Gefahr neuerlicher Straftaten; insbesondere Drohungs-, Beleidigungs- und Nötigungsdelikte sind mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Darüber hin- aus wird festgehalten, es wäre möglich, dass der Beschwerdeführer eine Waffe nützen würde, um sein Gegenüber zu schädigen, wenn diese evtl. situativ zur Hand wäre. Trotz wiederholter Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen und zwei lau- fender Strafverfahren hat der Beschwerdeführer offenbar wiederum Drohungen und Beschimpfungen gegenüber Staatsanwalt D.________ ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 zum Ausdruck ge- bracht, dass beabsichtigt sei, ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens ist aufgrund der vorangehenden Er- wägungen von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. 10.5 Es liegt folglich Wiederholungsgefahr vor. 11. 11.1 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass ei- ne Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die be- fürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer 10 Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Ge- waltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). 11.2 Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 17. September 2023 und des Zwangsmassnahmengerichts im Ent- scheid vom 7. Oktober 2023 verwiesen werden. Vorliegend steht ein drohendes schweres Gewaltverbrechen im Raum, namentlich die Tötung von Staatsanwalt D.________, womit das Leben resp. die körperliche Unversehrtheit als höchstes Rechtsgut betroffen ist. Bei der befürchteten vorsätzlichen Tötung des Opfers darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. 11.3 Ergänzend sei nochmals darauf hingewiesen, dass laut Gutachten der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich vom 6. Februar 2017 die vom Beschwerdeführer vehement vertretene Auffassung, mit Waffen niemals einen anderen zu schädigen, so absolut nicht aufrecht erhalten werden kann. Gemäss Gutachten ist es vorstell- bar, dass in einer Verkettung unglücklicher Umstände in einer unvorhergesehenen und sich der Kontrolle des Beschwerdeführers entziehenden Situation Waffen zur Verfügung stehen, auf die er dann in der Entwicklung zunehmender affektiver Dy- namik zurückgreifen würde, um seinen Überzeugungen Ausdruck zu verleihen oder gar die Verletzung der Integrität anderer in die Tat umzusetzen. Insofern bleibe ein im Vergleich zu anderen und bisher nicht auffälligen Menschen erhöhtes Mass der Wahrscheinlichkeit, dass Waffen in Zukunft eingesetzt würden (vgl. S. 45 des Gut- achtens). Vom Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden liegt ein Gutachten vom 6. Juli 2018 vor, das im Zusammenhang mit der Frage, ob und inwieweit dem Be- schwerdeführer Titel und Befugnisse eines «Schützenmeisters» belassen werden können, erstellt wurde. Darin wird unter dem Stichwort «Waffenaffinität» u.a. fest- gehalten, dass ein freier Zugang zu Waffen für eine Person, welche im ständigen Widerstreit mit den gesellschaftlichen Instanzen liege und welche nach eigenem Bekunden niemals zum Nachgeben bereit sei, für eine gewisse Verschärfung der Bedrohungslage sorge. So weist das Gutachten denn darauf hin, dass die Impuls- kontrolle des Beschwerdeführers in Konfliktsituationen nicht als gut bezeichnet werden könne. Seine wiederholten Beissattacken zeigten, dass er verhaltensmäs- sig rasch völlig enthemmt werde (vgl. S. 25 des Gutachtens). Auch das forensisch-psychiatrische Gutachten des Instituts für Rechtspsychologie zur Überprüfung der persönlichen Eignung als Schützenmeister vom 13. Juli 2018 geht von einem extrem hohen Ausmass an spontaner Aggressivität bei gleichzeitig überdurchschnittlicher Erregbarkeit aus. Weiter ergab sich eine geringe Fähigkeit zur Ärgerkontrolle bei gleichzeitig überdurchschnittlich ausgeprägter Bereitschaft, empfundenen Ärger offen auszudrücken (vgl. S. 18 des Gutachtens). 11 Gestützt auf diese Gutachten kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drohung, Staatsanwalt D.________ umzubringen, in die Tat umsetzen würde. Bei der vorliegend ausgestossenen Drohung handelt es sich um eine Todesdrohung und damit um ein Delikt gegen Leib und Leben, mithin eine sehr schwere Straftat. Eine genaue Risikoeinschätzung wird erst nach Vorliegen eines aktuellen Gutachtens über die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr mög- lich sein. Die Beschwerdekammer geht – wie bereits das Zwangsmassnahmenge- richt – davon aus, dass gestützt auf den Haftantrag und das sich in den Akten be- findliche Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2023 ein solches Gut- achten in Auftrag gegeben wird. Bei einer Gesamtbewertung der persönlichen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers in Verbindung mit der beim Beschwerdeführer aufgefundenen Waffen muss derzeit (mindestens bis zum Vorliegen des Gutach- tens) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drohung, das Opfer zu töten, wahrmachen könnte. 12. 12.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 12.2 Der Beschwerdeführer wurde am 15. September 2023 festgenommen. Die Unter- suchungshaft wurde für drei Monate angeordnet (d.h. bis am 14. Dezember 2023, gerechnet ab dem 15. September 2023). Mit Blick auf den gegenüber dem Be- schwerdeführer erhobenen Vorwurf der (Todes-)Drohung sowie der bestehenden Vorstrafen und hängigen Strafverfahren droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts des in Aussicht gestellten psychiatrischen Gutachtens zur Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sowie der geplanten Er- mittlungshandlungen (vgl. S. 5 des Haftantrags) verhältnismässig, zumal daneben aufgrund der in verschiedenen Kantonen hängigen Strafverfahren der Gerichts- stand bestimmt werden muss. 12.3 Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungs- und Aus- führungsgefahr hinreichend zu bannen, sind derzeit nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 12.4 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnis- mässigkeitsgründen als rechtens. 13. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet hat, d.h. bis am 14. Dezember 2023. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 12 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2023 (einge- gangen bei der Beschwerdekammer am 25. Oktober 2023) wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 27. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 15