Eine Sistierung des Strafverfahrens ist deshalb derzeit nicht gerechtfertigt. Es wurden zurzeit noch nicht alle zumutbaren und verhältnismässigen Ermittlungshandlungen getätigt, um die unbekannte Täterschaft zu eruieren. 5. Nach dem Gesagten ist die Sistierung der Strafuntersuchung nicht rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs ist weiterzuführen.