SR 0.311.43]; Vertrag vom 13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung [SR 0.351.916.32]). Inwiefern bezüglich dem Nachbarland Österreich mit Schwierigkeiten in der Durchführung der Rechtshilfe resp. grösseren zeitlichen Verzögerungen zu rechnen ist, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht dargetan resp. es wurde auch insoweit nicht konkret begründet, dass bereits in früheren Verfahren entsprechende Rechtshilfeersuche erfolglos geblieben sind resp.