Auch diese wurde lediglich in pauschaler Weise begründet. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim um Rechtshilfe zu ersuchenden Staat um das Nachbarland Österreich handelt. Bezüglich diesem bestehen gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz keine besonderen Schwierigkeiten in der Rechtshilfe. Vielmehr liegen staatsvertragliche und bilaterale Verträge vor, welche die Rechtshilfe erleichtern (vgl. insbesondere Art. 23 ff. des Übereinkommens über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001 [SR 0.311.43];