+e.________(Telefonnummer)). In der angefochtenen Verfügung wurde mit Verweis auf den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 27. April 2023 hinsichtlich der vorhandenen Ermittlungsansätze im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Kryptoexchangern einzig mit einem (meist gefälschten oder missbrauchten) Identitätsdokument und allenfalls einem aktuell aufgenommenen Lichtbild zu Abgleichungszwecken, jedoch ohne physische Anwesenheit einer Person ein Konto eröffnet werden könne und es sich dementsprechend mit grösster Wahrscheinlichkeit bei den Kontoinhabern um oftmals bezüglich der Hintergründe ahnungslose Geldwäscher/Scheinfirmen handle.