Dabei sei das Geld des Beschwerdeführers über den Exchanger E.________ in Tether getauscht und auf eine Kryptoadresse der unbekannten Täterschaft weitergeleitet worden. Kryptoadressen seien anonym und könnten keiner Person/Täterschaft zugeordnet werden. Im besten Fall könne der Geldfluss anhand einer Kryptoanalyse einem weiteren Kryptoexchanger zugeordnet werden.