3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung der Untersuchung damit, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Online-Anlagebetrugs hierorts bestens bekannten Musters geworden sei. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden. Weiterführende verhältnismässige Beweismassnahmen böten sich mit Blick auf den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 27. April 2023 derzeit nicht an. Die Vermögensverschiebungen seien vorliegend über Transaktionen von Kryptowährungen erfolgt. Dabei sei das Geld des Beschwerdeführers über den Exchanger E._____