zu bejahen. Die angefochtene Sistierungsverfügung vom 5. Juni 2023 (genehmigt durch den leitenden Staatsanwalt am 14. Juli 2023) wurde dem Beschwerdeführer mittels A-Post zugestellt. Da sie nicht eingeschrieben versandt wurde, kann nicht eruiert werden, an welchem Tag sie dem Beschwerdeführer zugegangen und ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 10. Oktober 2023 innert Frist erfolgte. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten.